Kriegsmaterialexporte – Brief an den Bundesrat

Heinrich Frei, Affolternstrasse 171

CH-8050 Zürich

 

Zürich, 24. Mai 2011

 

An den Schweizerischen Bundesrat

Bundeshaus

CH-3003 Bern

 

Sehr geehrte Damen und Herren

Seit dem 19. März, also seit über zwei Monaten, bombardiert die Nato zusammen mit Golfstaaten Libyen. Das Ziel soll sein, laut UNO-Resolution, Zivilisten zu schützen. Die Schweiz beteiligt sich logistisch an diesem Krieg in dem erlaubt wird Rüstungsgüter der Nato durch die Schweiz zu transportieren. Zudem gehen die Kriegsmaterialexporte an Nato-Staaten und in das Pulverfass des Nahen Ostens wie nichts passiert wäre weiter. Laut der Kriegsmaterialverordnung dürften Ländern die «in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt» sind jedoch kein Kriegsmaterial geliefert werden. (Art. 5.2 der Kriegsmaterialverordnung)

Frage: „Weshalb werden die Kriegsmateriallieferungen nach den in Libyen Krieg führenden Staaten nicht unverzüglich und vollständig eingestellt, wie es die Neutralität, das Kriegsmaterialgesetz und die Kriegsmaterialverordnung verlangen würden?“

Seit dem Oktober 2001 führt die USA zusammen mit Nato Staaten in Afghanistan Krieg, trotzdem gingen die Kriegsmateriallieferungen der Schweiz an diese kriegführenden Staaten weiter. Seit 2003 interveniert die USA, Grossbritannien mit einer Koalition der Willigen militärisch im Irak. Der Krieg und die Besetzung des Iraks hat seit März 2003  1‘421‘933 Irakern und Irakerinnen das Leben gekostet, laut Schätzungen von Just Foreign Policy. (www.JustForeignPolicy.org) – 90 Prozent der Opfer in modernen Kriegen sind Zivilisten, schätzt die UNICEF.

 

Frage: „Weshalb werden die Kriegsmateriallieferungen nach den seit 2001 in Afghanistan und den seit 2003 Krieg im Irak kriegführenden Staaten nicht eingestellt, wie es die Neutralität, das Kriegsmaterialgesetz und die Kriegsmaterialverordnung verlangen würden?“

„Weshalb werden auch die Kriegsmaterialieferungen nach Pakistan nicht unverzüglich und vollständig eingestellt? Die pakistanische Bevölkerung leidet unter dem Krieg, dem Terror und auch noch an den Folgen der Überschwemmungen.“

In dem so genannten Krieg gegen Terror bombardierte die USA auch in Pakistan, dem Jemen und in Somalia Ortschaften und Fahrzeuge um Terroristen zu liquideren. Diese Angriffe, ausgeführt zum Teil mit ferngelenkten Drohnen, forderten immer wieder viele zivile Opfer. Trotzdem gehen die Rüstungslieferungen der Schweiz an die USA kontinuierlich weiter.

Präzise Angaben zur Anzahl der getöteten Terroristen im Verhältnis von Zielpersonen und Unbeteiligten bei Drohnenangriffen gibt es nicht. Das pakistanische Onlineforum »Pakistan Body Count«, das auch die lokale Presse und Krankenhausberichte analysiert, zählte bis zum 24. September des letzten Jahres 32 tote Al Kaida -Mitglieder sowie 1‘778 ermordete und 514 verletzte Zivilisten durch 173 mit Zeit- und Ortsangabe dokumentierte Angriffe. Nach dieser Auflistung würden auf einen getöteten Verdächtigen in Pakistan mehr als 50 Unschuldige kommen.

 

Frage: „Weshalb werden die Kriegsmateriallieferungen nach den USA nicht unverzüglich und vollständig eingestellt, trotzdem dieser Staat Pakistan, den Jemen und Somalia immer wieder mit Luftangriffen heimsucht?“

Die bundeseigenen Rüstungsbetriebe des Bundes, die Ruag unterhalten auch in Deutschland und anderen Ländern Fabriken die Nato Staaten mit Munition, Granaten und anderem Kriegsgerät beliefern, trotz den Kriegen in die diese Staaten verwickelt sind.

 

Frage: „Weshalb erlaubt der Bundesrat den bundeseigenen Rüstungsbetrieben Ruag kriegführenden Staaten, von ihren Standorten in der Schweiz, Deutschland, Österreich, Grossbritannien, Belgien, Schweden, Ungarn und den USA, Rüstungsgüter zu verkaufen?“

Saudische Truppen sind kürzlich in Bahrein einmarschiert, um dort mitzuhelfen die Demokratie-Bewegung zu unterdrücken. Saudiarabien intervenierte mit Infanterie, Panzern und Kampfflugzeugen auch schon in Jemen.

 

Frage: Weshalb werden die Kriegsmaterialexporte der Schweiz nach Saudiarabien nicht unverzüglich und vollständig eingestellt?

 

Zum voraus besten Dank für Ihre Antworten

Mit freundlichen Grüssen

H. Frei

 

Kriegsmaterialverordnung

Art. 5 Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte (Art. 22 des Kriegsmaterialgesetzes)

1 Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften und des Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 Kriegsmaterialgesetzes sind zu berücksichtigen:

a. die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität;

2 Auslandsgeschäfte und Abschlüsse von Verträgen nach Artikel 20 Kriegsmaterialgesetzes werden nicht bewilligt, wenn:

a. das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten

Konflikt verwickelt ist;

 

Kopie an die Medien

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert