Statuten

Statuten

1. Name und sitz des Vereins

Unter dem Namen “IFOR Schweiz – MIR Suisse” besteht ein gemeinnütziger und unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60f des ZGBs. Der Sitz des Vereins ist am Ort der Geschäftsstelle. Nachfolgend wird der Vereinsname mit IFOR-MIR.CH abgekürzt.

2. Zweck des Vereins

2.1. IFOR-MIR.CH ist der Schweizer Zweig des Internationalen Versöhnungsbundes, englisch «International Fellowship of Reconciliation» (IFOR), französisch «Mouvement International de la Réconciliation» (MIR), eine internationale spirituell begründete Bewegung von Friedensgruppen, welche sich für echte Versöhnung einsetzen.

2.2. IFOR-MIR vereint Menschen, die sich zu aktiver Gewaltfreiheit verpflichten, als ein Weg des Lebens und als Mittel der persönlichen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Transformation.

Dementsprechend fördert IFOR-MIR.CH Gewaltfreiheit als Weg des Lebens und

  • nennt alle Ursachen von Gewalt,
  • bietet eine spirituelle Dimension der Friedensbewegung,
  • bietet Dienste an von Know-how, Information, Bildung und Ausbildung
  • bietet Unterstützung und Ermutigung an für ihre Mitglieder und Möglichkeiten zu Vernetzung und Gemeinschaft
  • bietet Beratung und Repräsentation auf nationaler Ebene an.

2.3. Er lädt religiöse und religiös neutrale Körperschaften ein, aktiv an Friedensbemühungen mitzuwirken.

2.4. IFOR-MIR.CH arbeitet mit dem internationalen Sekretariat des IFOR zusammen und unterstützt den IFOR mit einem Jahresbeitrag. In gesamtschweizerischen Anliegen sucht es die Zusammenarbeit mit Organisationen, welche ähnliche Ziele verfolgen.

2.5. IFOR-MIR.CH sucht seine Ziele zu verwirklichen durch:

  1. Bildung von Arbeitsgruppen und Ortsgruppen
  2. Vorträge, Tagungen,  Kurse, Pilgerschaften
  3. Publikationen, Zeitschriften und Broschüren.
  4. Öffentliche Aktionen und Begleitung von gewaltfreien Aktionen und Widerständen
  5. dringliche Appelle im nationalen und internationalen Bereich als Teil der Solidaritätsarbeit
  6. Unterstützung von Friedensprojekten in Krisengebieten
  7. Vernetzung und Zusammenarbeit mit konfessionsneutralen und konfessionsbasierten Organisationen mit gleichgerichtetem Zweck.

3. Mitgliedschaft

Mitglieder werden können Personen und Organisationen, die sich zur Zielsetzung und zu den Grundlagen des IFOR bekennen und versuchen, sie in die Praxis umzusetzen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, über deren Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Mitglieder haben das Recht, sich nach Absprache mit dem Vorstand zu Arbeits- oder zu Ortsgruppen zusammenzuschliessen.

Sie sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Wer über drei Jahre keinen Mitgliederbeitrag entrichtet wird nach Kontaktnahme als ausgetreten betrachtet.

4. Die Mittel des Vereins

Die finanziellen Mittel bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Legate und Beiträge von Körperschaften, sowie aus Projektbeiträgen und Subventionen von Bund, Kantonen und anderen Körperschaften.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

5. Organe des Vereins

5.1. Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung wird mindestens zwei Wochen im voraus zugesandt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden durch den Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder.

Die Beschlüsse werden grundsätzlich durch Konsens oder aber durch Mehrheitsbeschluss gefasst.

Folgende Belange werden von der Mitgliederversammlung behandelt:

  1. Die Wahl des Vorstandes einschliesslich des Präsidiums (Co-Präsidium ist möglich) sowie zweier RechnungsrevisorInnen
  2. Die Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des RevisorInnenberichtes.
  3. Die Verabschiedung des Jahresbudgets und die Bestimmung des Mitgliederbeitrages.
  4. Die Besprechung und die Beschlussfassung über das ordentliche Jahresprogramm.
  5. Anträge von Mitgliedern.
  6. Der Beschluss über etwaige Statutenänderungen, sofern in der Tagesordnung vorgesehen.
  7. Anpassung von Reglementen, welche nicht in der Kompetenz des Vorstandes liegen.

5.2. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, gewählt für 2 Jahre und wiederwählbar. Dis Zusammensetzung des Vorstandes trägt der regionalen Vertretung sowie den Arbeitsgruppen des Vereins Rechnung.

Der Vorstand hat das Recht, allfällige frei Stellen bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung provisorisch zu besetzen.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Organisation and Aufsicht über die Geschäftsführung im Rahmen der Statuten und der Vereinsbeschlüsse.
  2. Wahl der Beauftragten, Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Aspekte.
  3. Bestellung von Kommissionen und Regionalgruppen sowie die zeitlich befristete Beauftragung von Sachbearbeiter/innen.
  4. Planung und Überwachung des Budgets.
  5. Aufnahme von Mitgliedern.
  6. Vertretung des Vereins nach aussen.
  7. Der Vorstand bestimmt die Leitung des Sekretariats und begleitet seine Tätigkeit.
  8. Genehmigung von Reglementen für die Vereinstätigkeit.

5.3. Das Sekretariat koordiniert die Tätigkeiten des Vereins. Angestellte nehmen an den Vorstandssitzungen mit konsultativer Stimme teil.

5.4. Das Revisionsorgan besteht aus zwei Personen, die auf zwei Jahre gewählt sind und zweimal wiederwählbar sind.

6. Auflösung oder Fusion des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch  2/3-Mehr beschlossen werden.

Eine Fusion ist nur möglich mit einer Einrichtung mit Sitz in der Schweiz, welche aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit steuerbefreit ist. Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Ertrag und Kapital zwingend einer Einrichtung mit Sitz in der Schweiz übertragen, welche aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit steuerbefreit ist.

7. Geschäftsordnung

Die übrigen organisatorischen und administrativen Einzelheiten des Vereins werden durch die interne Geschäftsordnung geregelt, welche von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.

8. Schlussbestimmungen

Die Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Genehmigt am 4. März 2012 in Aarau. Revidiert am 12. September 2014 in Bern.