Am 28. Februar 2016 ein Nein zur Durchsetzungs-Initiative

Rechtsstaat und Menschenrechte für alle, auch für Ausländer

In der Schweiz leben viele Menschen die nicht eingebürgert sind. Viele von ihnen sind hier aufgewachsen, haben hier die Schulen besucht und haben einen Beruf gelernt. Die Sprache der Länder aus denen ihre Eltern, oder schon ihre Grosseltern in die Schweiz eingewandert sind, sprechen sie manchmal gar nicht mehr. Mit der Durchsetzungs-Initiative müssten diese Menschen bereits wegen zwei leichten Delikten ins Herkunftsland ihrer Vorfahren ausgeschafft werden, schon bei Delikten bei den Schweizer nicht einmal zu einer Gefängnisstrafe verurteilt würden. Dies widerspricht unserem Rechtsstaat, der Menschenrechtskonvention und dem Diskriminierungsverbot. Deshalb: Am 28. Februar 2016 ein Nein zur Durchsetzungs-Initiative.

One thought on “Am 28. Februar 2016 ein Nein zur Durchsetzungs-Initiative”

  1. Lieber Josef

    Leider werden die Menschenrechte auch nach der Ablehnung der Initiative nicht eingehalten, das heisst nicht jeder Mensch hat das Recht Mensch zu sein.

    Auch nach dem Nein werden mehr Ausländer ausgeschafft als heute. Ist dies mit der Menschenrechtskonvention vereinbar? Im Artikel 2 dieser Konvention, die auch die Schweiz unterschrieben hat, heisst es: «Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
    Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist. » (1)
    Mit neuen Gesetz das nun in Kraft gesetzt wird, wird jetzt klar ein Unterschied gemacht zwischen Menschen die einen Schweizer Pass haben und denen die kein solches Papier haben. Das sind etwa 25 Prozent der Bewohner unseres Landes, das sind über zwei Millionen Menschen die hier arbeiten und leben. Der Schweizer Täter bekommt vielleicht eine bedingte oder kurze Gefängnisstrafe und eine Busse. Der Ausländer riskiert nach dem Absitzen der Gefängnisstrafe und der Busse in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden, was eine äussert harte Zusatzstrafe darstellt. Damit wird Artikel 2 der Menschenrechtskonvention verletzt, die eine Gleichbehandlung von Einheimischen und Ausländern fordert. Zu erwähnen ist auch, dass gerade Täter der zweiten und dritten Ausländergeneration auch ein Produkt unserer Verhältnisse sind, der Schulen, der Sitten und Unsitten hierzulande. Auf jeden Fall hat sein Heimatland in der er nach der Verbüssung der Strafe deportiert wird, in dem er nie gelebt hat, nichts damit zu tun, dass er in der Schweiz kriminell geworden ist.

    (1) http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf

    Viele Grüsse Heinrich Frei

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